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AGB

Zahlungs- und Lieferbedingungen der MuHTec GmbH

I. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten für alle Warenlieferungen die die MuHTec GmbH im Auftrag von Kunden durchführt, sofern der Vertragspartner ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

II. Vertragsschluss

Von der MuHTec GmbH unterbreitete Angebote sind freibleibend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von der MuHTec GmbH nur anerkannt, wenn dies ausdrücklich schriftlich, individualvertraglich vereinbart ist.

IV. Ausführungsfrist

1. Die von der MuHTec GmbH genannten Ausführungstermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindliche Termine von der MuHTec GmbH schriftlich bestätigt worden. Die Ausführungsfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt von der MuHTec GmbH nicht zu vertretender Hindernisse um die Zeit, die bis zur Behebung der Hindernisse verstreicht.

2. Der Beginn der von uns angegeben Lieferung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichtigen, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

V. Haftung für Mängel

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Arbeiten unverzüglich abzunehmen und Mängel, die bei der Abnahme erkennbar sind, unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach Abschluss der Arbeiten gegenüber der MuHTec GmbH schriftlich (ausreichend: per Fax oder E-Mail) zu rügen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Mängelrüge, so gelten die Arbeiten als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Abnahme nicht erkennbar war. Zeigt sich ein bei der Abnahme nicht feststellbarer Mangel später, muss die Mängelrüge innerhalb einer Woche nach der Entdeckung des Mangels erfolgen; andernfalls gelten die Arbeiten auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Mängelrügen werden im Übrigen nur dann von der MuHTec GmbH anerkannt, wenn sie schriftlich (ausreichend: per Fax oder E -Mail) mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern, Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.

2. Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Kunden:

  1. Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit das Recht, von der MuHTec GmbH Nacherfüllung zu verlangen. Ort der Nacherfüllung ist bei mobilen bzw. transportfähigen Sachen stets der Sitz der
    MuHTec GmbH in 54597 Pronsfeld.
  2. Die MuHTec GmbH hat das Recht, bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung vorzunehmen.
  3. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme.

4. Die Gewährleistung erlischt, wenn bei wartungsbedürftigen Anlagen die Wartungsintervalle nicht eingehalten oder eine Wartung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

VI. Haftung für Pflichtverletzungen der MuHTec GmbH im Übrigen

Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen über die Gewährleistung gilt in den Fällen einer Pflichtverletzung folgendes:

  1. Der Kunde hat der MuHTec GmbH zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche 3 Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
  2. Schadensersatzansprüche jedweder Art kann der Kunde gegenüber der MuHTec GmbH und deren Organe, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur bei Vorliegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung geltend machen. Diese Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen gilt nicht:
    • für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder v orsätzlichen Pflichtverletzung der MuHTec GmbH oder deren gesetzlichen Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen;
    • für Schadensersatzansprüche wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit durch den Verstoß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, wobei in diesem Fall bei einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden gehaftet wird.

VII. Gefahrübergang bei Versendungen

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, on die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

VIII. Zahlungsbedingungen

1. Rechnungsbeträge werden innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

2. Die MuHTec GmbH ist berechtigt, Wechsel und Schecks als Zahlungsmittel abzulehnen. Werden sie akzeptiert, erlischt die Forderung erst nach Einlösung. Im Falle der Hingabe von Wechseln und Schecks gehen alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten, insbesondere Wechsel – und Diskontspesen zu Lasten des Kunden.

3. Zahlt der Kunde nicht innerhalb der vereinbarten Fristen, ist die MuHTec GmbH berechtigt, für vorliegende, noch nicht ausgeführte Aufträge Vorkasse zu verlangen oder unter Ausschluss von Schadens-ersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten. Verzugszinsen werden in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Der Kunde ist verpflichtet, die übermittelte Rechnung unverzüglich zu überprüfen. Einwendungen sind innerhalb der Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erheben. Danach sind Einwände betreffs
der übermittelten Rechnung ausgeschlossen.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Auftragsgegenständliche Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers.

2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

3. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt der Auftragnehmer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.

4.

  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, über die im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer rechtzeitig nachkommt. Insbesondere zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der Ware ist der Auftraggeber nicht befugt.
  2. Alle Forderungen des Auftraggebers aus dem Abverkauf von auftragsgegenständlichen Waren, an denen dem Auftragnehmer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Auftraggeber schon jetzt – ggf. in Höhe des Miteigentumsanteils des Auftragnehmers an der Ware – zur Sicherung an den Auftragnehmer ab. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Auftraggeber bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Auftragnehmer in Höhe der dann noch offenen Forderungen des Auftragnehmers an diesen ab. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer auch ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Auftraggebers die einstweilige Herausgabe der im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Waren zu verlangen.
  3. Bei Verarbeitung der auftragsgegenständlichen Waren des Auftragnehmers durch den Auftraggeber gilt der Auftragnehmer als Hersteller und erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Waren zu dem der anderen Materialien.
  4. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der auftragsgegenständlichen Waren des Auftragnehmers mit einer Sache des Auftraggebers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Auftragnehmers zum Rechnungs- oder – mangels eines solchen – zum Verkehrswert der Hauptsache auf den Auftragnehmer über. Der Auftraggeber gilt in diesen Fällen als Verwahrer.

5. Der Auftraggeber ist im Falle eines Weiterverkaufs der auftragsgegenständlichen Ware verpflichtet, seinerseits einen Eigentumsvorbehalt mit seinem Kunden zu vereinbaren, ohne den mit dem Auftragnehmer vereinbarten Eigentumsvorbehalt offenzulegen (nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt).

6. Hat der Auftragnehmer konkreten Anlass zur Sorge, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, dem Auftragnehmer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in Auftragnehmer Eigentum stehenden Waren und die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Das Gleiche gilt bei Widerruf der Einziehungsermächtigung. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

X. Geheimhaltung, Datenschutz

1. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden.

2. Beide Vertragsparteien beachten die Regeln des Datenschutzes. Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird auf Auftragnehmerseite durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß werden Daten des Auftraggebers in einer automatischen Datei erfasst und gespeichert. Von dieser Speicherung wird der Auftraggeber hiermit unterrichtet.

XI. Interaktion mit MuHTec GmbH in den sozialen Medien

Wenn Sie unseren Social-Media-Kanälen auf Facebook und Instagram folgen und darüber kommunizieren, so gelten für die von Ihnen bereitgestellten Informationen zum einen die hier genannten Bestimmungen zum Datenschutz sowie die Datenschutzerklärung der jeweiligen Social-Media Plattform. Bitte machen Sie sich mit den Datenschutzerklärungen der betreffenden sozialen Medien vertraut.

XII. Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Soweit die Kunden Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für den Sitz der MuHTec GmbH zuständige Amts- bzw. Landgericht.

2. Für das Vertragsverhältnis gilt in jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen, das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechts.

XIII. Unternehmerischen Tätigkeit

Hiermit bestätige ich die Bestellung im Rahmen meiner Unternehmerischen Tätigkeit durchzuführen.

XIV. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Der Vertrag
bleibt im Übrigen wirksam. Soweit einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein sollten, richtet sich der Inhalt des Vertrags insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.

Stand:01.05.2017

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